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BK_B 087/04

Bundesstrafgericht · 2004-11-08 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend „ESTV“) am 15. Juni 2004 unter anderem eine Beschlagnahmeverfü- gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und ordnete die Beschlagnah- me sämtlicher Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts Z.______, Kanton Zürich, die der A.______ AG gehören oder über welche diese Gesellschaft wirtschaftlich verfügen kann, an. Gestützt auf die ge- nannte Verfügung wurde insbesondere das auf die A.______ AG lautende Grundstück ______, mittels einer Grundbuchsperre im Grundbuch Z.______ am 16. Juni 2004 beschlagnahmt.

B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 erhob die A.______ AG Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantragt die Aufhe- bung der Verfügung vom 15. Juni 2004 und die Freigabe des beschlag- nahmten Grundstücks.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 16. August 2004, wie auch in der Stellungnahme vom 2. November 2004 hält die A.______ AG an ihrem Beschwerdeantrag fest, behält sich jedoch zusätzlich die Gel- tendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor. Mit Eingabe vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Abweisungsan- trag.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 23. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un- terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 VStrR gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 an die Be- schwerdekammer weitergeleitet.

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Unklar ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zudem, wann die ange- fochtene Beschlagnahmeverfügung vom 15. Juni 2004 an die Beschwerde- führerin zugestellt wurde. Die der Beschwerdekammer vorliegende Voll- zugsmeldung des Grundbuchamts zeigt einen grösstenteils unleserlichen Vermerk, der als Eingangsvermerk vom 22. Juni 2004 interpretiert werden könnte. Dies entspricht auch der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift. Wenig hilfreich sind diesbezüglich die Angaben der Be- schwerdegegnerin. Sie trägt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 Fol- gendes vor: „Die Beschwerde vom 21. (sic!) Juni 2004 ist rechtzeitig innert

E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da- von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerten nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Die Beschwerdeführerin erhielt von der angefochtenen Verfügung durch die Vollzugsmeldung des Grundbuchamts Z.______ Kenntnis. Wann sie die Verfügung im Wortlaut erhalten hat, ist unklar. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o- der Änderung hat. Auf die Beschwerde der A.______ AG ist daher einzutre- ten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die

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ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba- ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs- los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be- züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet- zung dar.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig- ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).

Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.

Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er

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die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).

Aus der angefochtenen Verfügung geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführerin richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu- chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche der angefochtenen Verfügung vo- rangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel- ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah- re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. deren einziger Verwaltungsrat B.______ hat den Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bes- tätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beige- legt, welche den Wortlaut von Art. 190 - 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüg- lich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt wird. Ihre mögliche Täterschaft als juristische Person steht auf- grund von Art. 181 DBG fest. Hingegen fehlt es in der angefochtenen Ver- fügung an einer Spezifikation des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.

Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).

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Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin vor- wirft, Erträge in einer Höhe von mutmasslich über Fr. 1,2 Mio. aus dem Bemessungsjahr 1998 nicht deklariert und damit − weil eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht vorliege − eine Hinterziehung versucht zu haben. Konkret erwähnt sie das Verbuchen einer Rechnung der C.______ Ltd., Panama, betreffend Bau- und Architekturleistungen, wobei die Rech- nungsstellerin die zugrunde liegende Leistung schon aufgrund des man- gelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vornherein zu beseiti- gen. Aufgrund der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Beschwerdeverfahren BK_B 083 − 086/04 und 088/04 im glei- chen Zusammenhang kann zudem als gerichtsnotorisch gelten (vgl. unver- öffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.198/2003 vom 11. November 2003), dass den Beherrschern der Beschwerdeführerin die gegen diese persönlich erhobenen Verdächtigungen spätestens mit der Zustellung der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ebenfalls konkret bekannt gege- ben wurden. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte sie sich hiezu noch äussern, was sie mit Stellungnahme vom 2. November 2004 denn auch getan hat. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegenüber der Beschwerdeführerin ausrei- chend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Interesses als gegenstandslos zu be- trachten.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei gewissermas- sen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen unbestimm- ten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In diesem Ver- fahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Da sie ausdrücklich in mehreren Ver- fügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie

i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Berechti- gung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grund- satz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn eine strafbare Handlung gege- ben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b

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VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Die mit Beschlag belegte Liegen- schaft sei bereits im Jahre 1989 fertig gestellt worden. Ein Deliktsbezug sei nicht ersichtlich, da sich die Herkunft der Mittel für den Erwerb der Liegen- schaft nicht bestimmen lasse.

Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin selbst im Verwal- tungsstrafverfahren zur Last gelegt wird (versuchte Steuerhinterziehung), führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit für Busse und Verzugszinsen (Art. 164, 176 und 181 DBG). Es liegt in der Natur der Sache, dass durch eine bloss versuchte Steuerhinterziehung noch keine unrechtmässigen Vermögensvorteile erlangt worden sind. Der gegen die Beschwerdeführerin selbst erhobene Vorwurf begründet also keinen Einziehungstatbestand.

Aus der angefochtenen Verfügung geht aber auch hervor, dass gegen zahl- reiche Personen, darunter gegen B.______, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sowie gegen dessen Ehefrau D.______ eine Untersu- chung der ESTV wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen im Gange ist. Zudem kann aufgrund der be- reits genannten weiteren Beschwerdeverfahren des einzigen Verwaltungs- rats der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau als gerichtsnotorisch gel- ten, dass die A.______ AG von B.______ und allenfalls D.______ be- herrscht sein sollen, was von denselben nie in Abrede gestellt worden ist. Ist eine Einziehung von Vermögenswerten des B.______ und der D.______ in einem Steuerstrafverfahren möglich, so gehören zu den für diese Einzie- hung in Frage kommenden Werten namentlich solche bei juristischen Per- sonen, wobei eine ihnen wirtschaftlich gehörende juristische Person hier grundsätzlich nicht Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist (SCHMID, StGB 59 N. 20, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).

Die strafbare Handlung, die B.______ und D.______ im Verwaltungsstraf- verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel- che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel erhebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in al- ler Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand wider- rechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehba- ren Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden.

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Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 53).

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.

Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem

1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst-

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richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih- rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh- rerin keine negativen Auswirkungen: Sind ihre Organe ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihnen die textliche Umschreibung in der Begrün- dung, um zu erkennen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber juristisch geschult, so konnten sie den Widerspruch zwi- schen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.4 Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, so ist aufgrund des Gesag- ten nicht auf das Ausmass einer der Beschwerdeführerin vorgeworfenen versuchten Steuerhinterziehung, sondern auf den Umfang der durch deren Beherrscher mutmasslicherweise vollendeten und versuchten Steuerhinter- ziehung abzustellen. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken (nichtdeklariertes Einkommen im Zeitraum mit rechts- kräftigen Veranlagungen ca. Fr. 10 Mio. und im Zeitraum ohne rechtskräfti- ge Veranlagungen ca. Fr. 12 Mio.) erweist sich die angefochtene Verfü- gung als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien durch die Beschlagnahme Liquiditätsengpässe entstanden, kann dies nicht gehört werden: Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat in Ab- sprache mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin einen generellen Mahnstopp verfügt und weitere zur Zahlung fällige Schul- den sind nicht belegt. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkennt- nisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.5 Aus dem bereits Gesagten ergibt sich auch ohne weiteres, dass durch die angefochtenen Verfügungen weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Eigen- tumsgarantie der Beschwerdeführerin in ungesetzlicher oder unverhältnis- mässiger Weise verletzt worden sind.

E. 3 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli

Parteien

A.______ AG,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,

gegen

EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_087/04

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend „ESTV“) am 15. Juni 2004 unter anderem eine Beschlagnahmeverfü- gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und ordnete die Beschlagnah- me sämtlicher Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts Z.______, Kanton Zürich, die der A.______ AG gehören oder über welche diese Gesellschaft wirtschaftlich verfügen kann, an. Gestützt auf die ge- nannte Verfügung wurde insbesondere das auf die A.______ AG lautende Grundstück ______, mittels einer Grundbuchsperre im Grundbuch Z.______ am 16. Juni 2004 beschlagnahmt.

B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 erhob die A.______ AG Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantragt die Aufhe- bung der Verfügung vom 15. Juni 2004 und die Freigabe des beschlag- nahmten Grundstücks.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 16. August 2004, wie auch in der Stellungnahme vom 2. November 2004 hält die A.______ AG an ihrem Beschwerdeantrag fest, behält sich jedoch zusätzlich die Gel- tendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor. Mit Eingabe vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Abweisungsan- trag.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 23. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un- terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 VStrR gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 an die Be- schwerdekammer weitergeleitet.

- 3 -

Unklar ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zudem, wann die ange- fochtene Beschlagnahmeverfügung vom 15. Juni 2004 an die Beschwerde- führerin zugestellt wurde. Die der Beschwerdekammer vorliegende Voll- zugsmeldung des Grundbuchamts zeigt einen grösstenteils unleserlichen Vermerk, der als Eingangsvermerk vom 22. Juni 2004 interpretiert werden könnte. Dies entspricht auch der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift. Wenig hilfreich sind diesbezüglich die Angaben der Be- schwerdegegnerin. Sie trägt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 Fol- gendes vor: „Die Beschwerde vom 21. (sic!) Juni 2004 ist rechtzeitig innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden.“ Da- mit weichen nicht nur die Daten voneinander ab (21. bzw. 23. Juni 2004), sondern die Beschwerdekammer weiss auch nicht, an welchem Tag die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren be- hauptet, die angefochtene Verfügung nicht einreichen zu können, da sie sich nicht bei seinen Akten befinde, und dass die Beschwerdegegnerin ei- nen sicheren Beweis für eine unter dem Datum vom 29. Juni 2004 erfolgte und von ihr behauptete Zustellung nicht liefern konnte. In deren Begleit- schreiben an den Anwalt der Beschwerdeführerin sind nämlich die zuge- stellten Verfügungen nicht einzeln erwähnt. Zu den Akten des Bundesstraf- gerichts ist das Objekt der Anfechtung erst mit Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 22. Oktober 2004 gelangt. Angesichts dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da- von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerten nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Die Beschwerdeführerin erhielt von der angefochtenen Verfügung durch die Vollzugsmeldung des Grundbuchamts Z.______ Kenntnis. Wann sie die Verfügung im Wortlaut erhalten hat, ist unklar. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung o- der Änderung hat. Auf die Beschwerde der A.______ AG ist daher einzutre- ten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die

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ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba- ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs- los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be- züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet- zung dar.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig- ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).

Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.

Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er

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die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).

Aus der angefochtenen Verfügung geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführerin richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu- chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche der angefochtenen Verfügung vo- rangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel- ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah- re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. deren einziger Verwaltungsrat B.______ hat den Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bes- tätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beige- legt, welche den Wortlaut von Art. 190 - 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüg- lich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt wird. Ihre mögliche Täterschaft als juristische Person steht auf- grund von Art. 181 DBG fest. Hingegen fehlt es in der angefochtenen Ver- fügung an einer Spezifikation des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.

Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).

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Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin vor- wirft, Erträge in einer Höhe von mutmasslich über Fr. 1,2 Mio. aus dem Bemessungsjahr 1998 nicht deklariert und damit − weil eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht vorliege − eine Hinterziehung versucht zu haben. Konkret erwähnt sie das Verbuchen einer Rechnung der C.______ Ltd., Panama, betreffend Bau- und Architekturleistungen, wobei die Rech- nungsstellerin die zugrunde liegende Leistung schon aufgrund des man- gelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vornherein zu beseiti- gen. Aufgrund der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Beschwerdeverfahren BK_B 083 − 086/04 und 088/04 im glei- chen Zusammenhang kann zudem als gerichtsnotorisch gelten (vgl. unver- öffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.198/2003 vom 11. November 2003), dass den Beherrschern der Beschwerdeführerin die gegen diese persönlich erhobenen Verdächtigungen spätestens mit der Zustellung der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ebenfalls konkret bekannt gege- ben wurden. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte sie sich hiezu noch äussern, was sie mit Stellungnahme vom 2. November 2004 denn auch getan hat. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegenüber der Beschwerdeführerin ausrei- chend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Interesses als gegenstandslos zu be- trachten.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin sei gewissermas- sen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen unbestimm- ten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In diesem Ver- fahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Da sie ausdrücklich in mehreren Ver- fügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie

i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Berechti- gung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grund- satz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn eine strafbare Handlung gege- ben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b

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VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Die mit Beschlag belegte Liegen- schaft sei bereits im Jahre 1989 fertig gestellt worden. Ein Deliktsbezug sei nicht ersichtlich, da sich die Herkunft der Mittel für den Erwerb der Liegen- schaft nicht bestimmen lasse.

Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin selbst im Verwal- tungsstrafverfahren zur Last gelegt wird (versuchte Steuerhinterziehung), führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit für Busse und Verzugszinsen (Art. 164, 176 und 181 DBG). Es liegt in der Natur der Sache, dass durch eine bloss versuchte Steuerhinterziehung noch keine unrechtmässigen Vermögensvorteile erlangt worden sind. Der gegen die Beschwerdeführerin selbst erhobene Vorwurf begründet also keinen Einziehungstatbestand.

Aus der angefochtenen Verfügung geht aber auch hervor, dass gegen zahl- reiche Personen, darunter gegen B.______, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sowie gegen dessen Ehefrau D.______ eine Untersu- chung der ESTV wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen im Gange ist. Zudem kann aufgrund der be- reits genannten weiteren Beschwerdeverfahren des einzigen Verwaltungs- rats der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau als gerichtsnotorisch gel- ten, dass die A.______ AG von B.______ und allenfalls D.______ be- herrscht sein sollen, was von denselben nie in Abrede gestellt worden ist. Ist eine Einziehung von Vermögenswerten des B.______ und der D.______ in einem Steuerstrafverfahren möglich, so gehören zu den für diese Einzie- hung in Frage kommenden Werten namentlich solche bei juristischen Per- sonen, wobei eine ihnen wirtschaftlich gehörende juristische Person hier grundsätzlich nicht Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist (SCHMID, StGB 59 N. 20, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).

Die strafbare Handlung, die B.______ und D.______ im Verwaltungsstraf- verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel- che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel erhebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in al- ler Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand wider- rechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehba- ren Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden.

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Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 53).

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.

Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem

1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst-

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richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih- rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh- rerin keine negativen Auswirkungen: Sind ihre Organe ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihnen die textliche Umschreibung in der Begrün- dung, um zu erkennen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber juristisch geschult, so konnten sie den Widerspruch zwi- schen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.4 Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, so ist aufgrund des Gesag- ten nicht auf das Ausmass einer der Beschwerdeführerin vorgeworfenen versuchten Steuerhinterziehung, sondern auf den Umfang der durch deren Beherrscher mutmasslicherweise vollendeten und versuchten Steuerhinter- ziehung abzustellen. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken (nichtdeklariertes Einkommen im Zeitraum mit rechts- kräftigen Veranlagungen ca. Fr. 10 Mio. und im Zeitraum ohne rechtskräfti- ge Veranlagungen ca. Fr. 12 Mio.) erweist sich die angefochtene Verfü- gung als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien durch die Beschlagnahme Liquiditätsengpässe entstanden, kann dies nicht gehört werden: Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat in Ab- sprache mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin einen generellen Mahnstopp verfügt und weitere zur Zahlung fällige Schul- den sind nicht belegt. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkennt- nisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.5 Aus dem bereits Gesagten ergibt sich auch ohne weiteres, dass durch die angefochtenen Verfügungen weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Eigen- tumsgarantie der Beschwerdeführerin in ungesetzlicher oder unverhältnis- mässiger Weise verletzt worden sind.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 22. Dezember 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Hermann Bechtold

- Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.